Vertrauen bedeutet auch, über die Honorarfrage entsprechend informiert zu sein. Die Kostentransparenz ist für uns sehr wichtig. Wir klären Sie im Zuge der Honorarvereinbarung über die anfallenden vorhersehbaren Kosten im Detail auf. Sie müssen vorab in Kenntnis darüber sein, welche Kosten auf Sie zukommen, denn das Anwaltshonorar soll kein Überraschungsfaktor sein. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als spezialisierten Fachmann ist verständlicherweise nicht unentgeltlich. Ratsuchende sollten sich aber durch das Vorurteil der hohen Anwaltskosten nicht von der Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten abhalten lassen, denn kann tatsächlich mit einer rechtzeitigen anwaltlichen Beratung oft ein kostspieliger Rechtstreit vermieden werden. Fehler, die ohne anwaltliche Beratung gemacht werden, können im Nachhinein – wenn überhaupt – nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand saniert werden.
Grundsätzlich unterliegt die Honorarvereinbarung der freien vertraglichen Gestaltung (Privatautonomie). Unsere Kanzlei bietet folgende Möglichkeiten der Honorarvereinbarung an:
- nach Stundensatz
- nach den Tarifen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) und den Allgemeinen Honorarkriterien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (AHK)
- nach Pauschalhonorar
Wir verrechnen unsere Leistungen etwa in außergerichtlichen Belangen – unabhängig vom Streitwert – nach tatsächlichem Zeitaufwand. Unser Stundensatz beträgt derzeit EUR 250,– netto. Fallweise kann je nach Komplexität und Schwierigkeit der betreuten Angelegenheit auch ein abweichender (geringerer oder höherer) Stundensatz gesondert vereinbart werden. Die kleinste verrechenbare Zeiteinheit sind 5 Minuten.
Für Leistungen, die aufgrund unserer Erfahrung vom Umfang her abschätzbar sind, etwa bei Vertragserrichtungen, werden mit unseren Mandanten auch ein fixes Pauschalhonorar vereinbart, welches sich aber auch bspw bei Liegenschaftstransaktionen in Form eines Prozentsatzes ( 1 bis 3%) am Kaufpreis orientieren kann.
Dieses gelangt überwiegend dann zur Anwendung, wenn keine Vereinbarung über die Honorarabrechnung getroffen wird, so insbesondere bei Verfahren vor Behörden und Gerichten. Im RATG ist abhängig vom betriebenen Anspruch exakt aufgelistet, in welcher Höhe zb eine Klage, ein Schriftsatz und ein Rechtsmittel sowie die Verrichtung einer Verhandlung zu honorieren ist. Bei der Vereinbarung nach Einheitsaz werden Briefe, Telefonate und Besprechungen nicht gesondert verrechnet, sondern sind vom Einheitssatz umfasst. In streitigen Verfahren gilt vor Gericht das Obsiegensprinzip, das heißt, dass die jeweils unterliegende Partei dem Gegner die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die Abrechnung mit Rechtschutzversicherungen sowie der Kostenersatz der Gegenseite nach Obsiegen im Zivilverfahren erfolgt ebenso nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz.
In der außergerichtlichen Vertretung sowie bei gesonderter Vereinbarung auch im gerichtlichen Verfahren erfolgt die Verrechnung jeder von unserer Kanzlei erbrachter Leistung nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) sowie dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)
Vielleicht wünschen Sie aber, bevor Sie sich zu einem solchen Verfahren entscheiden, bereits eine rechtliche Beratung im Zuge von Vorerhebungen oder außerhalb des Gerichtes umfangreiche Vergleichsbemühungen oder zusätzliche Beratung. In diesen Fällen, aber auch bei rechtlicher Beratung in vielen anderen Rechtsbereichen, wie zB bei Vertragsgestaltungen, besteht die Möglichkeit der Verrechnung „nach Einzelleistung” auf Grundlage der Allgemeinen Honorarkriterien. Grundsätzlich gilt bei Fehlen einer Honorarvereinbarung “angemessenes Honorar” als geschuldet. Gemäß § 5 der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) sind für diesen Fall, soferne sich nicht aus dem Interesse der Partei ein anderer Betrag ergibt bestimmte Bemessungsgrundlagen festgelegt, aus welchen sich in Verbindung mit dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) der Honoraranspruch berechnen läßt.
Alle Honorarangaben verstehen sich als Nettobeträge. Zum Nettohonorar kommen noch die Umsatzsteuer (derzeit 20 %) und diverse Barauslagen (Porti, Kopierkosten, Fahrtspesen, Grundbuchsauszüge, Firmenbuchauszüge, Archivierungsgebühren etc) hinzu. Im Ausland ist die Klarstellung wichtig, ob der Mandant Unternehmer ist und daher USt-frei verrechnet werden kann. Wir benötigen dafür Ihre UID-Nummer (= Umsatzsteueridentifikations-Nummer). Zu den Rechtsanwaltshonoraren kommen in einem Gerichts- und Verwaltungsverfahren noch die Gerichts- und Verwaltungsgebühren, welche nicht im Honorar enthalten sind und diesen als Barauslagen hinzugerechnet werden. Die Gerichtsgebühren richten sich ebenfalls nach dem Wert des Streitgegenstandes und sind bereits mit der Einbringung der Klage zu bezahlen.
Das Honorar wird je nach Vereinbarung in bestimmten Zeitabständen (bei Stundensätzen in der Regel monatlich) mit einer detaillierten Leistungsaufstellung oder im Gerichts- und Verwaltungsverfahren nach jeder erbrachten Leistung abgerechnet. Das Honorar wird jedenfalls spätestens abgerechnet und fällig mit vollständiger Beendigung des Mandates. Wir behalten uns vor, Anzahlungen zu verlangen. Etwaige Spesen, Gebühren und abzuführende Steuern etc. sind im Voraus zu entrichten und können nicht von uns vorfinanziert werden. Zur allgemeinen Erläuterung der Kostenfrage empfehlen wir Ihnen die Informationsbroschüre der Österreichischen Rechtsanwälte.
Für ein einstündiges Beratungsgespräch verrechne ich ein pauschaliertes Honorar von EUR 150,- inkl. USt. Im Erstgespräch werden die grundsätzlichen Rechtsprobleme aufgezeigt, eine Bestandsaufnahme errichtet und Lösungsvorschläge angeboten und werden Sie falls erforderlich, über die Kosten eines weiteren anwaltlichen Einschreitens umfassend auf. Nicht enthalten im Erstgespräch ist das Verfassen von Briefen, Rechtsgutachten oder die Errichtung von Verträgen oder letztwilliger Anordnungen jeder Art. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung (bei freier Anwaltswahl im Bereich des Beratungsrechtsschutzes) haben, werden die Kosten der Erstberatung ausschließlich mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet. Für den Fall, dass Folgeaufträge erteilt werden, ist die Erstberatung (bis zu 1 Stunde) kostenlos.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, besteht die Möglichkeit, dass diese unsere Kosten, Gerichtskosten etc. und die Kosten Ihres Gegners übernimmt. Bitte beachten Sie, dass es bei vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen einen Selbstbehalt gibt. Bei allen Rechtsschutzversicherungen besteht zwingend die freie Anwaltswahl. Eine Einschränkung gibt es nur im Bereich des Beratungsrechtsschutzes. Ihre Versicherung kann Ihnen höchstens einen Rechtsanwalt empfehlen, die freie Wahl liegt aber bei Ihnen. Die Rechtschutzdeckungsanfrage holen wir selbständig für Sie ein; sie haben diesbezüglich keinen Verwaltungsaufwand.
Für den Fall, dass Sie ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts nicht imstande sein sollten, einen Prozess (Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) zu führen, haben Sie noch die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen. Genauere Informationen finden Sie hier.